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§ 46 PAG - Errichtungsanordnung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Amtliche Abkürzung
PAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2012-2

(1) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen Polizeidienststellen personenbezogene Daten verarbeiten, sind in einer Errichtungsanordnung die in § 10 Abs. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes genannten Angaben festzulegen.

(2) Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Sie ist nach Erteilung der Zustimmung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.

(3) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Verfahren zu prüfen.

(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium kann hierzu das Nähere durch Verwaltungsvorschriften regeln.