§ 29 ThürBO - Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Baustoffe sind nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten zu unterscheiden in
- 1.
nichtbrennbare,
- 2.
schwer entflammbare oder
- 3.
normal entflammbare.
Baustoffe, die nicht mindestens normal entflammbar sind (leicht entflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind.
(2) Bauteile sind nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit zu unterscheiden in
- 1.
feuerbeständige,
- 2.
hochfeuerhemmende oder
- 3.
feuerhemmende;
die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall und bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile sind zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe zu unterscheiden in
- 1.
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- 2.
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,
- 3.
Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben oder
- 4.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen.
Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, müssen
- 1.
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen nach Satz 2 Nr. 2 und
- 2.
Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen nach Satz 2 Nr. 3
entsprechen. Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 96 entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Wände nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1.