§ 39 OVP - Zeugnisse und Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Über die bestandene Staatsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, über die nicht bestandene Staatsprüfung eine Bescheinigung.
(2) In dem Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung werden das Lehramt und die Fächer benannt, in dem und in denen ausgebildet und geprüft wurde. Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung wird in Worten und in Ziffern unter Berücksichtigung zweier Dezimalstellen aufgeführt. Die einzelnen Noten nach § 34 Absatz 1 sowie die Noten in den Fächern der Ausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden mit einer Aufstellung aller Ausbildungs- und Prüfungsnoten in einer gesonderten Bescheinigung ausgewiesen.
(3) Für Fächer der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung, die während des Vorbereitungsdienstes nicht benotet wurden und nicht Bestandteil der Staatsprüfung gewesen sind, ist im Zeugnis über die Staatsprüfung der Zusatz aufzunehmen, dass die Lehramtsbefähigung diese Fächer umfasst.
(4) Zeugnisse und Bescheinigungen sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu unterschreiben. Sie werden bei bestandener Prüfung jeweils auf den Tag datiert, an dem das Prüfungsergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. Bei nicht bestandener, endgültig nicht bestandener Prüfung und bei Prüfungen außerhalb der Regeldauer des Vorbereitungsdienstes werden sie jeweils auf den Tag datiert, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.