Anlage 1.08 AllGO - Nrn. 16 - 21.4.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
16Berufsakademien, Hochschulwesen
16.1Niedersächsisches Berufsakademie
16.1.1Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 1500 bis 2.000
16.1.2Staatliche Anerkennung nach § 2 Abs. 1 Satz 2150 bis 2.000
16.1.3Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2100 bis 1.000
16.2Niedersächsisches Hochschulgesetz
16.2.1Genehmigung zur Führung ausländischer Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechender staatlicher Grade, Bezeichnungen und Titel nach § 26 Abs. 2 Satz 2
16.2.1.1Diplom-, Magister-, Lizenziaten- und vergleichbare Grade180
16.2.1.2Doktorgrade360
16.2.1.3Professorentitel540
16.2.1.4Ehrengrade und Ehrentitel360 bis 1.200
16.2.2Aufhebung und Änderung von Genehmigungsurkunden nach Nr. 16.2.136 bis 120
16.2.3Genehmigung nach § 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2
16.2.3.1für die Grundordnung300 bis 4.000
16.2.3.2für eine Studien- oder Prüfungsordnung300 bis 4.000
16.2.3.3für eine Ordnung zur Verleihung von Hochschulgraden300 bis 4.000
16.2.3.4für die Einführung eines Studienganges300 bis 4.000
16.2.3.5für die wesentliche Änderung eines Studienganges300 bis 4.000
16.2.4Staatliche Anerkennung nach § 135 Abs. 1 Satz 11.000 bis 6.000
16.2.5Anerkennung einer Erweiterung nach § 135 Abs. 1 Satz 2300 bis 4.000
17Berufsbildung
17.1Berufsbildungsgesetz
17.1.1Überprüfung der persönlichen und fachlichen Eignung sowie der Eignung als Ausbildungsstätte in der städtischen Hauswirtschaft nach § 23
17.1.1.1einschließlich Besichtigung der Ausbildungsstätte660
17.1.1.2ohne Besichtigung der Ausbildungsstätte165 bis 330
17.1.2Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Abs. 1 und 2
17.1.2.1in der Gewerblichen Wirtschaft (ohne Handwerk)110 bis 325
17.1.2.2in der städtischen Hauswirtschaft660
17.1.2.3in der Landwirtschaft50
17.1.3Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse in der städtischen Hauswirtschaft nach § 32
17.1.3.1bei Vorlage eines Ausbildungsvertrages vor Ablauf von drei Monaten nach Ausbildungsbeginn70
17.1.3.2bei Vorlage eines Ausbildungsvertrages nach Ablauf von drei Monaten nach Ausbildungsbeginn140
17.1.3.3Ablehnung oder Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse70
17.1.4Abnahme der Abschlussprüfung in der städtischen Hauswirtschaft nach § 34250
17.1.5Abnahme der Zwischenprüfung in der städtischen Hauswirtschaft nach § 42130
17.1.6Abnahme der Fortbildungsprüfung in der städtischen Hauswirtschaft nach § 46 in Verbindung mit § 14 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur "Fachhauswirtschafterin für ältere Menschen"/ zum "Fachhauswirtschafter für ältere Menschen" vom 22. Oktober 1991 (Nds. MBl. S.1487)700
17.1.7Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
17.1.7.1in der gewerblichen Wirtschaft (ohne Handwerk) nach § 76 Abs. 3120 bis 600
17.1.7.2in der Landwirtschaft nach § 80 Abs. 350
17.1.7.3in der städtischen Hauswirtschaft nach § 94 Abs. 290
17.1.8Abnahme der Meisterprüfung in der städtischen Hauswirtschaft nach § 95700
Anmerkung zu den Nrn. 17.1.4, 17.1.6 und 17.1.8:

Für eine Wiederholung, bei der nicht mehr als die Hälfte aller Prüfungsteile wiederholt wird, wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr erhoben
17.1.9Zweitausfertigung eines Meisterbriefes65
17.1.10Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte
17.1.10.1in der städtischen Hauswirtschaft nach § 96 Abs. 1660
17.1.10.2in der Landwirtschaft nach § 82 Abs. 150
Anmerkung zu Nr. 17.1.10.1:

Mit der Gebühr sind die Auslagen nach § 13 NVwKostG abgeholten
17.2Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1810)
17.2.1Abnahme der Meisterprüfung nach § 1 Abs. 1700
Anmerkung zu Nummer17.2.1:
Die Anmerkung zu den Nummern 17.1.4, 17.1.6 und 17.1.8 gilt entsprechend
17.2.2Zweitausfertigung eines Meisterbriefes65
17.3Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157)
(Abnahme der Prüfung in Berufs- und Arbeitspädagogik nach § 3 in Verbindung mit § 21 des Berufsbildungsgesetzes)
17.3.1Ausbildereignung für die städtische Hauswirtschaft190
17.3.2Ausbildereignung im Bereich der Bäderbetriebe190
18Bienenwirtschaft
18.1Genehmigung nach dem Gesetz zur Regelung der Bienenwanderung und zum Schutze der Belegstellen25
18.2Niedersächsisches Landesinstitut für Bienenkunde
18.2.1Untersuchung einer Honigprobe
18.2.1.1Invertase52
18.2.1.2Diastase137
18.2.1.3HMF51
18.2.1.4Prolin86
18.2.1.5qualitative und quantitative Zuckeranalyse150
18.2.1.6Pollenanalyse137
18.2.1.7Wassergehalt18
18.2.1.8elektrische Leitfähigkeit18
18.2.1.9Thixotropie18
18.2.1.10Viskosität18
18.2.1.11Asche51
18.2.1.12Gesamtsäure35
18.2.2Prüfung von Pflanzenbeständen auf Bienengefährlichkeit
18.2.2.1Laborversuch1.000 bis 1.800
18.2.2.2Zeltversuch2.200 bis 3.200
18.2.2.3Freilandversuch5.000 bis 30.000
18.2.3Voruntersuchungen von Brut- und Bienenproben bei Krankheitsverdacht16
18.2.4Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, je Tag und Person35
19Bildschirm
(Bildschirmtext-Staatsvertrag)
19.1Hinweis auf eine Rechtsverletzung (§ 13 Abs. 2 Satz 1)60 bis 240
19.2Aufsichtsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 Satz 2
19.2.1Untersagung des Anbietens von Informationen und sonstigen Daten240 bis 1.700
19.2.2Anordnung einer Sperrung600 bis 4.200
19.3Anordnung einer Sperrung nach § 13 Abs. 2 Satz 6600
20Buchmacher, Totalisatoren
20.1Renwett- und Lotteriegesetz
20.1.1Zulassung eines Totalisators nach § 1 Abs. 1100 bis 700
20.1.2Zulassung eines Buchmachers nach § 2 Abs. 1350 bis 700
20.1.3Zulassung eines Buchmachergehilfen175 bis 350
20.1.4Änderung der Zulassungsurkunde bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers70
20.2Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (ZBl. S. 351), zuletzt geändert durch Artikel25 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
20.2.1Erlaubnis nach § 6 Abs. 275 bis 150
20.2.2Neuausfertigung einer Zulassungsurkunde nach § 7 innerhalb des Zeitraumes, auf den sich die Erlaubnis erstreckt
20.2.2.1für Buchmacher175 bis 350
20.2.2.2für Buchmachergehilfen80 bis 200
21Chemikalien
21.1Chemikaliengesetz
21.1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung650
21.1.2Überwachung nach § 21
21.1.2.1.Überwachungsmaßnahmen der staatlichen GewerbeaufsichtsverwaltungGebühr nach Nr. 39
21.1.2.2Verlangen zur Einholung eines Gutachtens nach § 21 Abs. 6150
21.1.2.3GLP-Inspektion einschließlich Vor- und Nachbereitung1.200 bis 30.000
Anmerkung zu Nr. 21.1.2.3:

Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
21.1.2.4Übrige Maßnahmen der Überwachung120 bis 750
21.1.3Anordnung nach § 23 Abs. 1150 bis 1.200
21.1.4Untersagung der von einer Anordnung betroffenen Arbeit nach § 23 Abs. 1a150
21.1.5Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1150
21.1.6Verlängerung einer Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 2100
21.2Gefahrstoffverordnung in der Fassung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233)
21.2.1Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 15a Abs. 3250 bis 1.200
21.2.2Begasungen
21.2.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 d Abs. 2220 bis 1.500
21.2.2.2Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang V Nr. 5 Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 1150 bis 350
21.2.2.3Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang V Nr. 5 Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 2435 bis 1.500
21.2.2.4Sachkundeprüfung nach Anhang V Nr. 5 Ziffer 5.2 Abs. 2 Satz 4100 bis 400
21.2.2.5Anordnung nachträglicher Auflagen nach Anhang V Nr. 5 Ziffer 5.2 Abs. 3100 bis 400
21.2.2.6Zulassung einer Ausnahme von der Anzeigefrist nach Anhang V Nr. 5 Ziffer 5.2.2 Abs. 1100
21.2.2.7Zulassung von Schiffen zur Begasung nach Anhang V Nr. 5 Ziffer 5.6 Abs. 1435 bis 725
21.2.3Verlangen der Prüfergebnisses nach § 16 Abs. 2150
21.2.4Behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 18 Abs. 5300 bis 2.400
21.2.5Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen nach § 30 in Verbindung mit § 41 Abs. 5
21.2.5.1für 1 bis 3 Stoffe oder Stoffgruppen300
21.2.5.2für 4 bis 9 Stoffe oder Stoffgruppen600
21.2.5.3für 10 bis 19 Stoffe oder Stoffgruppen900
21.2.5.4für 20 und mehr Stoffe oder Stoffgruppen1.200
21.2.6Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 31 Abs. 5510
21.2.7Behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 36 Abs. 7300 bis 2.400
21.2.8Zulassung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten - Umgang mit Asbest - nach § 39 Abs. 1150 bis 600
21.2.9Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vor der Weiterbeschäftigung nach § 41 Abs. 1150
21.2.10Veränderung von Fristen für Vorsorgeuntersuchungen nach § 41 Abs. 2150
21.2.11Verlangen der Unterrichtung nach § 41 Abs. 370
21.2.12Anordnung weiterer Maßnahmen nach § 41 Abs. 6150
21.2.13Anordnung zur Ermittlung von MAK-/TRK- und BAT-Werten nach § 41 Abs. 7150
21.2.14Untersagung der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe nach § 41 Abs. 8150 bis 600
21.2.15Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des § 6 nach § 42150 bis 900
21.2.16Zulassung einer Ausnahme von der Vorschrift des § 7 nach § 42150 bis 900
21.2.17Zulassung einer Ausnahme von Verbot des § 15a Abs. 4 und 5 nach § 43 Abs. 1240
21.2.18Zulassung einer Ausnahme von Verbot des § 15c nach § 43 Abs. 1240
21.2.19Zulassung einer Ausnahme von Verbot des § 15d nach § 43 Abs. 1240
21.2.20Zulassung einer Ausnahme von Verbot des Anhangs IV Nrn. 3 bis 8, 10 und 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 nach § 43 Abs. 1240
21.2.21Zulassung einer Ausnahme von Verbot des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 nach § 43 Abs.2240
21.2.22Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Anhangs IV Nr. 13.1 nach § 43 Abs. 3240
21.2.23Fristverlängerung nach § 43 Abs. 4240
21.2.24Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle
21.2.24.1Zulassung einer Ausnahme vom Verwendungsverbot des Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 nach § 43 Abs. 5240
21.2.24.2Anerkennung von Betrieben nach Anhang IV Nr. 14240 bis 1.200
21.2.24.3Verlangen des Nachweises nach Anhang IV Nr. 14150
21.2.24.4Fristverlängerung nach § 43 Abs. 5240
21.2.25Zulassung einer Ausnahme vom Verwendungsverbot des Anhangs IV Nr. 14 Abs. 1 nach § 43 Abs. 6240
21.2.26Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 15a Abs. 1 nach § 43 Abs. 7240
21.2.27Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des § 15 a Abs. 1 nach §,13 Abs. 7 a1.000 bis 5.000
21.2.28Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Anhangs IV Nr. 1 nach § 43 Abs. 7240
21.2.29Zulassung anderer Begasungsmittel nach § 43 Abs. 8150 bis 750
21.2.30Zulassung einer Ausnahme von § 17 Abs. 1 Satz 1 nach § 44 Abs. 1300
21.2.31Verlangen und Prüfung des Nachweises nach § 44 Abs. 2150
21.2.32Zulassung vereinfachter Anzeige gemäß § 37 Abs. 2 nach § 44 Abs. 3150
21.2.33Verlangen toxikologischer Tests nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel), ABl. EG Nr. L 206 S. 13150 bis 600
21.2.34Entscheidung der Behörde nach Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10150 bis 600
21.2.35Nachforderung von Unterlagen zur Prüfung von Anzeigen und Ausnahmen nach Anhang V Nr. 5.2.2150
21.2.36Prüfung einer Anzeige gemäß Anhang V Nr. 6 Ziffer 6.3.2125 bis 500
21.2.37Anerkennung gleichwertiger/geeigneter Ausbildungen oder Prüfungen gemäß Anhang V Nr. 6 Ziffer 6.3.2 Abs. 5 Sätze 2 und 3125 bis 2.000
21.2.38Nachforderung von Unterlagen zur Prüfung von Anzeigen nach Anhang V Nr. 6 Ziffern 6.3.2 und 6.4.2100
21.2.39Nachforderung von Unterlagen zur Prüfung von Anzeigen nach Anhang V Nr. 7.3 Abs. 1 und 4100 bis 300
21.3Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
21.3.1Erlaubnis für das Inverkehrbringen nach § 2 Abs. 1
21.3.1.1mit Prüfung des Sachkundenachweises nach § 5 Abs. 1 und 2150 bis 700
21.3.1.2mit Prüfung des Sachkundenachweises nach § 5 Abs. 3150 bis 1.200
21.3.2Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 2 Abs. 4150 bis 700
21.3.3Sachkundeprüfung nach § 5 Abs. 2100 bis 300
21.3.4Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 2 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3240 bis 600
21.3.5Zulassung einer Ausnahme von Abschnitt 13 Spalte 3 Abs. 3 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3240 bis 700
21.3.6Zulassung einer Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 nach Abschnitt 17 Spalte 3 Abs. 7 des Anhangs zu § 1 nach § 1 Abs. 3240 bis 600
21.4FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Artikel 8 § 19 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)
21.4.1Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 3120 bis 600
21.4.2Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3120 bis 600
21.4.3Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 2600 bis 2.400