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§ 62 KWahlO - Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Der Wahlleiter hat hierbei darauf hinzuweisen, dass

  1. 1.
    die Wahl, vorbehaltlich der besonderen Regelung in Nummer 5, als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht,
  2. 2.
    eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
  3. 3.
    ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt,
  4. 4.
    ein Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,
  5. 5.
    der Gewählte, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes zutreffen, die Beendigung seines Dienst- oder Anstellungsverhältnisses (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes) durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn oder der Gesellschaft Stiftung oder Anstalt, bei der er angestellt ist, nachweisen muss und dass die Wahl als abgelehnt gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird,
  6. 6.
    eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
  7. 7.
    die Mitgliedschaft mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nummer 1 mit Fristablauf, erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.