Art. 52 GLKrWG - Rechtsweg, Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) Gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist der Verwaltungsrechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt.
(2) Ist die Ungültigerklärung einer Wahl bestandskräftig geworden, ordnet die Rechtsaufsichtsbehörde eine Nachwahl an, die innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Entscheidung stattfinden soll. Liegt zwischen der für ungültig erklärten Wahl und der Nachwahl mehr als ein Jahr, ist das Wahlverfahren insgesamt zu wiederholen; im Übrigen ist es insoweit zu wiederholen, als nach der Entscheidung Mängel zu beheben sind. Die Wählerverzeichnisse sind stets auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Wurde die Wahl für ungültig erklärt, weil in einzelnen Stimmbezirken Wahlvorschriften verletzt wurden, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Nachwahl auf diese Stimmbezirke beschränken. Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk eingetragen sind, in dem die Nachwahl stattfindet, die aber mit Wahlschein in diesem Stimmbezirk gewählt haben, sind auch bei der Nachwahl stimmberechtigt. Das Gesamtergebnis der Wahl ist in diesem Fall neu festzustellen.