§ 17 KGGBildung des Zweckverbandes; Inhalt der Verbandssatzung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- KGG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-2
(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt.
(2) Die Verbandssatzung muss enthalten:
- 1.den Namen und den Sitz des Zweckverbands;
- 2.die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands;
- 3.die Aufgaben des Zweckverbands;
- 4.die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung;
- 5.den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(3) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über
- 1.die Verfassung und Verwaltung,
- 2.die Verbandswirtschaft,
- 3.die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
- 4.die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
- 5.sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zulässt.