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§ 17 KGGBildung des Zweckverbandes; Inhalt der Verbandssatzung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
KGG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbands werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine von den Beteiligten zu vereinbarende Verbandssatzung geregelt.

(2) Die Verbandssatzung muss enthalten:

  1. 1.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbands;
  2. 2.
    die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands;
  3. 3.
    die Aufgaben des Zweckverbands;
  4. 4.
    die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung;
  5. 5.
    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).

(3) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über

  1. 1.
    die Verfassung und Verwaltung,
  2. 2.
    die Verbandswirtschaft,
  3. 3.
    die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
  4. 4.
    die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
  5. 5.
    sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zulässt.