§ 84 BWO - Berufung von Listennachfolgern
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
(1) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahlleiter und dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 45 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Deutschen Bundestag eingetreten ist, und übersendet Abschrift der Bekanntmachung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
(3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.