§ 11 BauVorlVO - Brandschutznachweis
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-1
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Bau- und Betriebsbeschreibung, soweit erforderlich, insbesondere anzugeben
- 1.
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) entsprechend den Benennungen nach § 26 LBO oder entsprechend den Klassifizierungen nach Teil A 2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Schleswig-Holstein vom 22. April 2021 (Amtsbl. Schl.-H. S. 607),
- 2.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, Unterdecken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zur Rauchableitung, einschließlich der Fenster nach § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 LBO,
- 3.
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
- 4.
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
- 5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 LBO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 LBO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
- 6.
die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge,
- 7.
die Löschwasserversorgung.
(2) Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen müssen, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben gemacht werden insbesondere über
- 1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere auch die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
- 2.
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
- 3.
technische Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung,
- 4.
die Sicherheitsstromversorgung,
- 5.
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
- 6.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, Brandbekämpfung und Rettung von Menschen und Tieren wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften,
- 7.
das bestimmungsgemäße Zusammenwirken sicherheitstechnischer Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) nach § 2 Absatz 1 der Prüfverordnung vom 31. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 661), zuletzt geandert durch Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1164).
Anzugeben ist auch, weshalb es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf (§ 51 Absatz 1 Satz 2 LBO). Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.