§ 5 HessAbgG - Grundentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

(1) 1Ein Mitglied des Landtags erhält eine Grundentschädigung. 2Diese beträgt ab 1. Juli 2016 monatlich 7 583 Euro. 3Davon wird 12-mal im Jahr der steuerpflichtige Auszahlungsbetrag nach Abs. 2 gezahlt, soweit nicht Anrechnungen oder andere einschränkende Maßnahmen entgegenstehen.

(2) 1Der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach Abs. 1 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 16 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel. 2Er beträgt ab 1. Juli 2016 monatlich 7 562 Euro. 3Der Präsident des Landtags und die Fraktionsvorsitzenden erhalten zudem eine ebenfalls steuerpflichtige, nicht versorgungsfähige Amtszulage in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 3 781 Euro, die Vizepräsidenten in Höhe eines steuerpflichtigen Auszahlungsbetrages von 1 891 Euro. 4Auch diese Amtszulagen werden 12-mal im Jahr gezahlt.

(3) 1Die Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Auszahlungsbetrag nach Abs. 2 werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst. 2Maßstab für die Anpassung sind die aus der Gegenüberstellung der Jahresverdienste der Verdiensterhebung des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Jahresergebnis des vorangegangenen Jahres ermittelte Veränderungsrate sowie die Veränderungsraten der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst in Hessen mit folgender Gewichtung:

  1. 1.

    Bruttojahresverdienste (ohne Sonderzahlungen) der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich (ohne öffentliche Verwaltung und ohne private Haushalte) nach der vierteljährlichen Verdiensterhebung mit einem Anteil von 87,7 vom Hundert,

  2. 2.

    tarifliche Bruttoentgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit einem Anteil von 6,6 vom Hundert; Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats,

  3. 3.

    Bruttomonatsbezüge einer verheirateten Beamtin oder eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 5,7 vom Hundert; Einzelheiten regeln die Ausführungsbestimmungen des Ältestenrats.

3Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Einkommensentwicklung teilt das Hessische Statistische Landesamt bis 1. Mai eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags mit. 4Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Grundentschädigung und die Höhe der Auszahlungsbeträge sowie der Amtszulagen im Gesetz- und Verordnungsblatt. (1)

(4) 1Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Amtszulagen nach Abs. 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. 2In der 19. Wahlperiode beschließt der Landtag in Abweichung von § 5 Abs. 3 Satz 1 jährlich im Laufe des jeweiligen Jahres über die Anpassung der Grundentschädigung nach Abs. 1 und der Amtszulagen nach Abs. 2. 3Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.