§ 10 OVP - Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Ausbildungsveranstaltungen ist dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Absprachen zwischen dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und den zugeordneten Schulen sind möglich.

(3) Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nehmen die Ausbildungsaufgaben auf der Grundlage des Kerncurriculums (§ 1) in fächerbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen wahr. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können, unter Beachtung der ausbildungsfachlichen Standards, in fächerbezogenen oder überfachlichen Ausbildungsgruppen eines anderen Lehramts ausgebildet werden, wenn dies zur Erfüllung ihres Ausbildungsanspruchs erforderlich ist. Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können gemeinsame fächerbezogene Ausbildungsgruppen für mehr als ein Fach bilden, insbesondere im Bereich der verwandten beruflichen Fachrichtungen nach § 5 Absatz 3 der Lehramtszugangsverordnung. An den überfachlichen Ausbildungsgruppen eines Seminars nehmen in der Regel 20, im Durchschnitt des Seminars mindestens 15 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teil. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.

(4) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung nach § 16 Absatz 4 beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind.

(5) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters. Diese können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten.

(6) Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung legen in einem Programm Ziele und Handlungskonzepte für die Ausbildung sowie Verfahren der Evaluation fest.

(7) Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die Leiterinnen und Leiter der Seminare und die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie weitere Beauftragte führen als Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder Ausbildungsveranstaltungen durch. Fachleiterinnen und Fachleiter sollen neben ihrer Ausbildungstätigkeit in der Regel auch selbst als Lehrkraft im Unterricht eingesetzt sein. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder dürfen Ausbildungsaufgaben im Rahmen ihrer Prüfungsberechtigung nach § 30 Absatz 4 wahrnehmen.

(8) Die Leiterinnen und Leiter der Seminare führen im Durchschnitt des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Ausbildungsveranstaltungen für insgesamt mindestens 10 Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch. Der Umfang der Ausbildungsleistungen der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung richtet sich nach den jeweiligen Erfordernissen.

(9) Maßnahmen zur Gewinnung und zum Einsatz von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern dienen der Erfüllung gesetzlicher Ausbildungsansprüche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Bezirksregierungen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und Schulen wirken zu diesem Zweck zusammen.

(10) Eine vorübergehende Beauftragung von Lehrkräften als Seminarausbilderin oder Seminarausbilder durch die Bezirksregierung ist insbesondere dann möglich, wenn und soweit

  1. 1.

    ein Verfahren zur Neubestellung einer Fachleiterin oder eines Fachleiters nicht rechtzeitig durchgeführt und abgeschlossen werden kann, um den Ausbildungsbetrieb aufrecht zu erhalten oder

  2. 2.

    absehbar kein kontinuierlicher Bedarf an Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern im jeweiligen Fach besteht.

(11) Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder können für die Ausbildung in mehr als einem Fach vorübergehend oder dauerhaft beauftragt werden, soweit die erforderlichen Kompetenzen nachgewiesen sind.

(12) Die Gewährung von Anrechnungsstunden für Fachleiterinnen und Fachleiter sowie vorübergehend beauftragte Lehrkräfte für die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben richtet sich nach Anlage 3. Bei der Übertragung von Aufgaben der Lehrerausbildung ist zu gewährleisten, dass die Summe der einer Lehrkraft zu gewährenden Anrechnungsstunden, unter Berücksichtigung sonstiger Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, die für die jeweilige Lehrkraft geltende Zahl der dienst- oder arbeitsrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden nicht überschreitet.