§ 15 ThürAGKrWG - Sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamts
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
Das Landesverwaltungsamt ist, soweit in diesem Abschnitt oder in einer Rechtsverordnung aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, als obere Abfallbehörde zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
- 1.
den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der Abfallwirtschaft,
- 2.
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 3.
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 4.
dem Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 5.
diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes oder des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Thüringer Abfallwirtschaftsgesetzes (ThürAbfG) erlassenen Rechtsverordnungen,
- 6.
dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- 7.
den Vollzug des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649; BGBl. 1990 II S. 1226) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Landesverwaltungsamt nimmt an Stelle der obersten Abfallbehörde die Aufgaben nach § 7 Abs. 1 BattG wahr. In einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entscheidet das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesbergamt.