§ 66 SG - Befreiung von Dienstleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
Von Dienstleistungen sind befreit
- 1.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
schwerbehinderte Menschen und
- 5.
Dienstleistungspflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.