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§ 84 SchG - Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule wird durch den Besuch derjenigen geeigneten Sonderschule erfüllt, in deren Schulbezirk der Schulpflichtige wohnt. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Soweit nicht eine Schule nach Absatz 1 zuständig ist, haben die Erziehungsberechtigten das Recht, unter den für ihre sonderschulpflichtigen Kinder geeigneten Sonderschulen zu wählen. Die Schulaufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen in Abweichung von Satz 1 Sonderschulpflichtige einer geeigneten Sonderschule zuweisen.

(3) Wenn es zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Sonderschule erforderlich ist, können die Sonderschulpflichtigen mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in einem Heim oder in Familienpflege untergebracht werden. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und gegebenenfalls mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so kann eine Entscheidung des Familiengerichts nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeigeführt werden.