§ 32 SächsKomWO - Stimmabgabe unter Inanspruchnahme einer Hilfsperson
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der sich nach § 15 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(2) Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(3) Die Hilfsperson ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf die Geheimhaltungspflicht nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes hinzuweisen.