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§ 4 AZVO - Arbeitszeiteinteilung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
Amtliche Abkürzung
AZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-9

(1) Der Dienst ist grundsätzlich in durchgehender Arbeitszeit zu leisten. Soweit nach den dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Beamten eine andere Einteilung zweckmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde eine in Vor- und Nachmittagsdienst geteilte Arbeitszeit zulassen.

(2) Der Dienst soll möglichst nicht vor 6.30 Uhr beginnen und nicht nach 18.00 Uhr enden. Er darf an den Tagen Montag bis Freitag nicht vor 15.00 Uhr enden, an einem durch die Behördenleitung festzulegenden Tage jedoch bereits um 14.00 Uhr.

(3) Bei durchgehender Arbeitszeit beträgt die Pause mindestens 30 Minuten.

(4) Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, innerhalb einer Zeitspanne den Beginn und das Ende ihrer Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden täglichen Anwesenheitszeit innerhalb der zeitlichen Grenzen des Absatzes 2 Satz 1 festzulegen (Rahmenzeit). Innerhalb der Rahmenzeit ist ein Zeitraum zu bestimmen, währenddessen alle Dienstkräfte anwesend sein müssen (Kernzeit). Die Kernzeit muss spätestens um 9.00 Uhr beginnen und darf frühestens um 15.00 Uhr, an Sonnabenden um 12.00 Uhr, an einem durch die Behördenleitung festzulegenden Tage bereits um 14.00 Uhr, enden. An Tagen mit Abendsprechstunden oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen kann die Kernzeit für die betroffenen Beamten bis zu drei Stunden und dreißig Minuten später beginnen; sie muss an diesen Tagen jedoch entsprechend später enden.