§ 9 Hess.AGBGB - Überlassung eines Grundstücks oder Grundstücksteils
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
- Amtliche Abkürzung
- Hess.AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 230-5
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Schuldner darf Veränderungen an dem überlassenen Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Gläubigers eintritt.
(3) Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücke oder Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.
(4) Im übrigen finden die für den Missbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1042, 1044, 1049, 1050 und 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)