§ 44 ThürHG - Bachelor- und Masterstudiengänge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen führen eine gestufte Studiengangsstruktur mit Bachelor- und Masterstudiengängen ein. Neue Studiengänge werden als Bachelor- oder Masterstudiengänge eingerichtet. Von der neuen Studiengangsstruktur kann nur bei Vorliegen wichtiger Gründe sowie in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abschließen, abgewichen werden.
(2) Bachelorstudiengänge müssen die für die Berufsqualifizierung notwendigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Grundlagen, Methodenkompetenzen und berufsweltbezogenen Qualifikationen vermitteln.
(3) Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern (konsekutive Studiengänge). Der Zugang zu einem Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- oder Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere überdurchschnittlich guten Prüfungsergebnissen im ersten Hochschulstudium oder bestimmten Berufserfahrungen. Als weiterbildender Studiengang setzt ein Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen Studiengang innerhalb der konsekutiven Studiengangsstruktur, einen postgradualen Studiengang oder um einen Weiterbildungsstudiengang handelt. Postgraduale, konsekutive sowie weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen.
(4) Bachelor- und Masterstudiengänge umfassen obligatorisch eine Bachelor- oder Masterarbeit.