§ 19 AFBG - Antrag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Über die Förderungsleistung entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muß spätestens bis zum Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnittes beantragt werden.
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.