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§ 69 SächsLKrO - Muster für die Haushaltswirtschaft

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für

  1. 1.
    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. 2.
    die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. 3.
    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. 4.
    die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. 5.
    die Zahlungsanordnungen, Buchführung, Jahresrechnung und ihre Anlagen

im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Landkreise sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.