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§ 14i NFAG - Anpassung des Finanzausgleichs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598 000 000 Euro erhöht.

(2) 1Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348 000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. 2Die Aufrechnung erfolgt, sobald und soweit der Kommunale Finanzausgleich den Haushaltsansatz im Haushaltsplan 2020 in der Fassung vom 19. Dezember 2019 überschreiten würde, frühestens jedoch im Jahr 2022.