§ 1852 BGB - Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute
- a)
ein Erwerbsgeschäft oder
- b)
einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt,
erwirbt oder veräußert,
- 2.
zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
- 3.
zur Erteilung einer Prokura.