§ 22 DSG-LSA - Aufgaben und Befugnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Die Gerichte unterliegen der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

(2) - weggefallen -

(3) Eine Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz findet nicht statt, wenn sie sich auf personenbezogene Daten erstreckt, die sich in Akten über die Sicherheitsüberprüfung befinden und der Betroffene generell oder im Einzelfall der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten widersprochen hat. Der Widerspruch ist gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären. Unbeschadet des Kontrollrechts des Landesbeauftragten unterrichtet die öffentliche Stelle die Betroffenen über das Widerspruchsrecht in allgemeiner Form.

(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er den Landtag, die Landesregierung und die sonstigen öffentlichen Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. Er ist über die Planungen des Landes zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in ihnen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen.

(4a) Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Die Landesregierung legt hierzu dem Landtag ihre Stellungnahme vor. Der Landesbeauftragte informiert mit dem Bericht oder auf andere Weise die Öffentlichkeit zu Fragen des Datenschutzes in seinem Kontrollbereich.

(5) Auf Ersuchen des Landtages, seiner Ausschüsse oder der Landesregierung kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge, die seinen Aufgabenbereich unmittelbar betreffen, nachgehen.

(6) Der Landtag und die Landesregierung können den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen betrauen. § 21 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(7) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz arbeitet mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz im Bund und in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zusammen. Er leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(8) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über den Datenschutz fest, so ist er befugt, diesen bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen.