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§ 36 SächsDSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
460-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 1 Nr. 5, zweite Alternative und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 (soweit die Tat nicht nach § 35 mit Strafe bedroht ist), § 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt,
  2. 2.
    den ihn nach §§ 16, 20 Abs. 1 und 2 treffenden Pflichten zuwiderhandelt,
  3. 3.
    den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, sofern die Behörde auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  4. 4.
    den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. 5.
    den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  6. 6.
    die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen ohne Befreiung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 DM, in besonders schweren Fällen bis zu 1.000.000 DM geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.