§ 14 AStG - Nachgeschaltete Zwischengesellschaften (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-8

(1) 1Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die Einkünfte der Untergesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Untergesellschaft diese Einkünfte aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden Tätigkeiten oder Gegenständen erzielt hat oder es sich um Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen. (2)2Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen und es sich bei den Einkünften nicht um solche im Sinne des § 7 Abs. 6a handelt. (3)

§ 14 Absatz 1 Satz 1 AStG in der Fassung des Artikels 24 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150); zur erstmaligen Anwendung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 17 Satz 4 AStG

§ 14 Absatz 1 Satz 2 AStG angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 7 Satz 4 und Absatz 11 Satz 2 AStG

(2) (4) Ist eine ausländische Gesellschaft gemäß § 7 an einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes (Untergesellschaft) beteiligt, gilt Absatz 1, auch bezogen auf § 8 Abs. 3, sinngemäß.

§ 14 Absatz 2 AStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 15 AStG

(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind.