§ 10 KWG - Wahlvorschlagsrecht
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-7
(1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche aufgeteilt, können Wahlvorschläge für jeden Wahlbereich oder als gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche eingereicht werden.
(4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 gelten Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählergruppe für die einzelnen Wahlbereiche des Wahlkreises als verbundene Liste, die bei der Sitzungsverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag behandelt wird; im Übrigen ist die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen nicht zulässig.