§ 64 ThürKO - Kreditähnliche Verpflichtungen, Sicherheiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, bedarf der Genehmigung.
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nicht zu Gunsten von Unternehmen nach § 66 Abs. 2 übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden.
(3) Die Gemeinde bedarf zur Bestellung von Sicherheiten zu Gunsten Dritter der Genehmigung.
(4) Für die Genehmigung gilt § 63 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(5) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigung freistellen,
- 1.die die Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben eingehen oder
- 2.die für die Gemeinden keine besondere Belastung bedeuten oder
- 3.die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder
- 4.die einer Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen und zum Zwecke der Durchführung einer Veräußerung nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 abgeschlossen werden.