§ 21 LFAG - Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
Das Land stellt den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Satz 4, 7 und 9 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955 - 3956 -) in der jeweils geltenden Fassung 26 v.H. zur Verfügung. Der Ausgleichsbetrag wird jährlich im Landeshaushaltsplan festgesetzt; § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 5. März 1970 (GVBl. S. 104, BS 601-1) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt und gemäß den Bestimmungen dieser Landesverordnung ausgezahlt.