§ 9 LArchivG M-V - Nutzung des Archivgutes
Bibliographie
- Titel
- Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LArchivG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
(1) Jeder hat auf Antrag das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen.
(2) Die Nutzung nach Absatz 1 ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
- 1.
Grund zu der Annahme besteht, dass dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,
- 2.
die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden,
- 3.
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter erheblich beeinträchtigt werden und das Interesse an der Nutzung nicht im Einzelfall überwiegt,
- 4.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
- 5.
durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
- 6.
Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.