§ 208 LBG - Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Für Polizeivollzugsbeamte bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des 30. Juni oder 31. Dezember, der dem Erreichen der Altersgrenze folgt, in den Ruhestand.