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§ 61 KWO - Wahlanfechtung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Verstöße im Sinne des § 47 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes liegen insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind.