§ 41 LBG - Entlassung von Beamten auf Probe

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte auf Probe kann außerdem entlassen werden,

  1. 1.
    wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann,
  2. 2.
    bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit oder
  3. 3.
    wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. In den übrigen Fällen, einschließlich des § 39 Abs. 1 Nr. 2, sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß,

  2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß,

  3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres;

als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereiche derselben obersten Dienstbehörde.

(3) Der Beamte soll vor seiner Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört werden. Grund und Zeitpunkt der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekanntzugeben.

(4) Ein nach Absatz 1 Nr. 3 entlassener Beamter auf Probe ist bei Neueinstellung von Beamten auf Probe bevorzugt zu berücksichtigen.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.