§ 42 ThürHG - Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der Prüfungsordnung erfolgt ist. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss in diesem Studiengang an dieser oder einer anderen Hochschule innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen.
(3) Die Hochschulen können insbesondere
- 1.
zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen,
- 2.
zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und
- 3.
zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
postgraduale Studiengänge anbieten, wenn das Lehrangebot für die grundständigen und konsekutiven Studiengänge sichergestellt ist. Postgraduale Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern und in der Regel mit einem Mastergrad nach § 52 abgeschlossen werden, wenn sie mindestens zwei Semester dauern. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an einem postgradualen Studiengang nicht voraus.
(4) In dafür geeigneten Studiengängen sehen Studienordnung und Studienplan Regelungen vor, die insbesondere Berufstätigen oder Studierenden mit besonderen familiären Verpflichtungen das Studium eines Studiengangs oder von Teilen davon ermöglichen.