§ 5 SächsDSchG - Zuständigkeit bei Kulturdenkmalen in staatlichem oder kommunalem Eigentum
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Ist der Bund als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Sie setzt sich mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde ins Benehmen.
(2) Ist der Freistaat als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gemeinde im Sinne von § 3 Abs. 2 als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.