§ 44a BRRG
Bibliographie
- Titel
- Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
- Amtliche Abkürzung
- BRRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum 31. Dezember 1990
- 1.in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren,
- 2.in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge,
- 3.in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, die für eine ausschließlich oder in der Regel im öffentlichen Dienst auszuübende Berufstätigkeit ausgebildet worden sind, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren
bewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 2 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann die zuständige Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach § 48a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 48a sollen jeweils zusammen eine Dauer von achtzehn Jahren nicht überschreiten; auch in Ausnahmefällen darf eine Gesamtdauer von dreiundzwanzig Jahren nicht überschritten werden. Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Urlaub nach § 48a dürfen zusammen eine Dauer von neun Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.