Versionsverlauf


  • 01.11.1992 - 28.07.2006 (alte Fassung)

§ 42 LMG - Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme der Polizei in das Melderegister

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
210-1

Soweit und solange Datenübermittlungen nach § 31 Abs. 1 oder 2 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 oder 2 Einsicht in die bei den Meldebehörden gespeicherten Daten nehmen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die nicht übermittelt werden dürfen, ist unzulässig. § 31 Abs. 3 und 9 bleiben unberührt. Bei Einsichtnahme hat die Polizei den Tag, die Dienststelle und den Namen der Person, die Einsicht genommen hat, zu vermerken.