§ 94 SächsDO - Verwerfung des Antrags
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Das Disziplinargericht verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller und der Einleitungsbehörde zuzustellen.
(3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Beschluss des Disziplinargerichts ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zulässig.