§ 131 LBG - Sterbegeld
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen erhalten der überlebende Ehegatte, die ehelichen und für ehelich erklärten Abkömmlinge des Beamten sowie die von ihm an Kindes Statt angenommenen Kinder Sterbegeld; das gleiche gilt für die unehelichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen und deren Abkömmlinge. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge des Sterbemonats ausschließlich der Kinderzuschläge und der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
- 1.Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehört haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
- 2.sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, jedoch nur bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, beim Tode eines Ruhestandsbeamten sowie beim Tode eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. An die Stelle der Dienstbezüge tritt der Unterhaltszuschuß, das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
(4) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt. Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.