§ 87 VwVfG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-6
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
- 2.eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.