§ 31e POG - Funkzellenabfrage
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person oder für solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Auskunft über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts verlangen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme erheblich erschwert wäre.
(2) § 31 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 in der richterlichen Anordnung möglichst genau die Telekommunikation räumlich und zeitlich zu bestimmen ist, über die Verkehrsdaten erhoben werden sollen. Im Übrigen gelten § 31 Abs. 5 und 6 Satz 2 bis 4 entsprechend; § 29 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.