§ 32b UrhG - Zwingende AnwendungBibliographieTitelGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)Redaktionelle AbkürzungUrhGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.440-1Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung, 1.wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder2.soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.