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§ 32b UrhG - Zwingende Anwendung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

Die §§ 32 und 32a finden zwingend Anwendung,

  1. 1.
    wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder
  2. 2.
    soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.