§ 6b HmbHG - Gebühren und Entgelte
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Studiengebühren werden mit Ausnahme von Absatz 2 nicht erhoben.
(2) Die Hochschulen erheben für Studienangebote in der Weiterbildung nach § 57 auf Grund von Satzungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sie können für Studiengänge nach § 71a und für Masterstudiengänge, die im Rahmen internationaler Kooperationsprogramme durchgeführt werden, auf Grund von Satzungen Gebühren nach Satz 1 erheben.
(3) Die Hochschulen können für besondere Leistungen im Rahmen der Hochschulzulassung aufgrund von Satzungen Gebühren erheben. Hierzu zählen insbesondere Studieneingangstests und Aufnahmeprüfungen nach § 37 Absätze 3 und 4 (künstlerische Studiengänge). In den Satzungen nach Satz 1 sind Härtefallklauseln, insbesondere aus sozialen Gründen, vorzusehen.
(4) Die Hochschulen können auch in anderen als in den in Absatz 2 genannten Fällen auf Grund von Satzungen Gebühren oder Entgelte für besondere Leistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben.