§ 6 HSchG - Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden besonderen Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu berücksichtigen. In fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.
(2) Die Verordnung über die Stundentafeln kann für bestimmte Schulformen und Jahrgangsstufen die Möglichkeit vorsehen, dass nach Entscheidung der Gesamtkonferenz der Schule die Unterrichtsfächer Geschichte, Geographie sowie Politik und Wirtschaft als Lernbereich Gesellschaftslehre, die Unterrichtsfächer Musik und Kunst, Werken/Textiles Gestalten sowie Darstellendes Spiel als Lernbereich ästhetische Bildung und die Unterrichtsfächer Physik, Chemie und Biologie als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
(3) Lernbereiche können fachübergreifend von mehreren Lehrkräften in enger Zusammenarbeit didaktisch abgestimmt oder von einer Lehrkraft unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen berücksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefasst unterrichtet, so wird für ihn eine zusammengefasste Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlussregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gleichgestellt. Die Gesamtkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fachübergreifend unterrichtet wird.
(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung, Medienbildung und Medienerziehung, Finanzbildung und Verbraucherschutz, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedenserziehung, Menschenrechtsbildung und Rechtserziehung, Gesundheitskompetenz, Brandschutzerziehung und Verkehrserziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. Sie können in Kerncurricula nach § 4 Abs. 1 oder eigenen Lehrplänen nach § 4 Abs. 6 näher bestimmt werden. Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte.