Art. 11 GVVG - Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
Soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, nehmen die Behörden für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärwesen Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.