§ 108 SBauVO - Sicherheitsbeleuchtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
- 1.
in Rettungswegen,
- 2.
in Vorräumen von Aufzügen und
- 3.
für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.