§ 8 LABG - Prüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
- Amtliche Abkürzung
- LABG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Staatsprüfungen werden vor dem zuständigen staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht liegt bei dem für Schulen zuständigen Ministerium oder der von ihm beauftragten Stelle; es trifft in diesem Rahmen die erforderlichen Maßnahmen, um die Vergleichbarkeit von Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen zu gewährleisten.