§ 6 KFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Finanzausgleichsmasse ergibt sich durch Anwendung des Verbundsatzes auf die Verbundmasse.
(2) Die Verbundmasse besteht aus
- 1.
dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer und des Landesanteils an der Gewerbesteuerumlage, vermindert um veranschlagte Globale Mindereinnahmen oder erhöht um veranschlagte Globale Mehreinnahmen,
- 2.
den Ausgleichszuweisungen, die das Land im Finanzausgleich unter den Ländern erhält,
- 3.
den Ausgleichsbetrag, den das Land nach Artikel 3 Ziffer 3 Buchstabe b) des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) als Ersatz für die Absenkung der Kraftfahrzeugsteuer für Nutzfahrzeuge und schwere Anhänger erhält,
- 4.
dem Kompensationsbetrag, den das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund erhält.
(3) Der Verbundsatz beträgt 20,573 vom Hundert.
(4) Die Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplans vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Finanzausgleichsmasse wird zur anteiligen Finanzierung von Kulturausgaben und der Ausgaben des Landes für die Eingliederungshilfe des Landes in den Jahren 2015 bis 2017 um 28.000.000 Euro gekürzt. Abweichend von § 7 wird bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks die Kürzung nach Satz 1 nicht berücksichtigt. Um den sich dadurch ergebenden Mehrbetrag werden die übrigen in § 7 genannten Verwendungszwecke im Verhältnis der dort ausgewiesenen Vom-Hundert-Sätze vermindert.
(6) Von der nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden im Jahr 2016 8.559.700 Euro und im Jahr 2017 9.993.200 Euro der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a zugeführt. Die Zuführung für das Jahr 2017 erhöht oder ermäßigt sich um die Veränderung des Kostenanteils nach § 2a Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2016 und 2017. Abweichend von § 7 werden bei der Berechnung des Anteils des Investitionsstocks diese Zuführungen nicht berücksichtigt.
(6a) Das Land stellt den Kommunen zusätzlich zu der nach den Absätzen 1 - 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2016 einen Betrag in Höhe von 8.400.000 Euro zur Verfügung, der der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a zugeführt wird.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 werden jeweils 4.800.000 Euro aus der Abrechnung der endgültigen nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse des Jahres 2015 und des Jahres 2016 der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Jahres 2016 zugeführt. Abweichend von Absatz 4 Satz 2 werden 4.800.000 Euro aus der Abrechnung der endgültigen nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse des Jahres 2017 der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Jahres 2017 zugeführt.
(8) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 wird die Finanzausgleichsmasse für das Finanzausgleichsjahr 2017 unter Berücksichtigung der Veränderung der Verbundmasse nach § 2a Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für die Rechnungsjahre 2016 und 2017 neu vorläufig festgesetzt.