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§ 101 SGB IX - Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesanstalt für Arbeit

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IX
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9

(1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie

  1. 1.
    in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
  2. 2.
    von der Bundesanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit durchgeführt.

(2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.