§ 14 SpG - Vorsitzender
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
- Amtliche Abkürzung
- SpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7640 2
(1) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Vorsitzende des Hauptorgans des Gewährträgers, bei Sparkassen mit mehreren Gewährträgern der Vorsitzende der Versammlung der Gewährträger. Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats Bürgermeister eines Stadtkreises, so kann er sein Amt mit Zustimmung des Hauptorgans des Gewährträgers auf einen leitenden Beamten des Stadtkreises übertragen.
(2) Dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dem Verwaltungsrat nach § 17 nicht angehören oder scheiden sie nach § 18 Abs. 1 aus, so wählt das Hauptorgan des Gewährträgers den Vorsitzenden. Die Amtszeit dieses Vorsitzenden endet, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen wegfallen, spätestens mit dem Ende der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. Vertreter der Beschäftigten sind nicht wählbar. Sind im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden auch die Stellvertreter verhindert, nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Stellvertreters des Vorsitzenden wahr.