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§ 28 GOLT - Dritte Lesung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

Beschließt der Landtag, eine dritte Lesung durchzuführen, so gilt § 27 entsprechend.